Hier möchte ich Ihnen einige Begriffe aus dem parlamentarischen
Alltag vorstellen.
Änderungsanträge
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen, durch die vom federführenden Ausschuß
empfohlenen Formulierungen geändert werden sollen, können zur zweiten Beratung
von jedem Abgeordneten eingebracht werden. Änderungen in der dritten Beratung
müssen von so vielen Abgeordneten eingebracht werden, die eine Fraktion bilden
können. Durch Annahme eines Änderungsantrags wird die zugrundeliegende Vorlage
durch den Antragstext geändert.
Anträge
Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik des Bundes vor allem
durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die Bundesregierung aufgefordert, dem
Parlament über bestimmte im Antrag genannte Ereignisse oder Politikbereiche zu
berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen.
Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuß überwiesen werden.
Entschließungsantrag
Ein Entschließungsantrag kann nicht selbständig beim Bundestag eingebracht
werden. Er muß sich immer auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa
einen Gesetzentwurf oder eine Rechtsverordnung, eine Unterrichtung, eine
Regierungserklärung, eine Große Anfrage oder Entschließungen des Europäischen
Parlaments oder Vorlagen der Europäischen Union beziehen. Entschließungsanträge
können an einen Ausschuß nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht
widersprechen. Über Entschließungsanträge kann der Bundestag erst abstimmen,
wenn über die zugrundeliegende Vorlage durch Schlußabstimmung entschieden
ist.
Gesetzentwürfe
Beim Bundestag werden Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der
Mitte des Parlaments oder durch den Bundesrat eingebracht. Dabei sind Vorlagen
der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat kann
innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung nehmen. Vorlagen der
Länderkammer sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei
Monaten zuzuleiten. Die Bundesregierung muß hierbei ihre Auffassung
darlegen.
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlament können von so vielen Abgeordneten
eingebracht werden, wie eine Fraktion bilden können. Nach Beschluß des
Bundestages kann auch eine parlamentarische Gruppe Gesetzentwürfe einbringen.
Die Entwürfe können sofort im Parlament beraten werden.
Große Anfrage
Fraktionen bzw. so viele Abgeordnete, wie eine Fraktion bilden können, haben
die Möglichkeit, die Bundesregierung zur Aufklärung über wichtige politische
Fragen mit Hilfe einer Großen Anfrage aufzufordern. Die Anfrage wird
schriftlich beantwortet und im Bundestag debattiert. Die Debatte muß erfolgen,
wenn sie von einer Fraktion oder von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie
eine Fraktion bilden können, verlangt wird. Lehnt die Bundesregierung die
Beantwortung innerhalb einer bestimmten Zeit oder gänzlich ab, kann der
Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.
Kleine Anfrage
So viele Abgeordnete, wie eine Fraktion bilden können, haben das Recht,
schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte durch
eine Kleine Anfrage zu verlangen. Kleine Anfragen werden schriftlich
beantwortet und im Bundestag nicht beraten.