Bundestagslexikon
Hier möchte ich Ihnen einige Begriffe aus dem parlamentarischen Alltag vorstellen.
Änderungsanträge
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen, durch die vom federführenden Ausschuß empfohlenen Formulierungen geändert werden sollen, können zur zweiten Beratung von jedem Abgeordneten eingebracht werden. Änderungen in der dritten Beratung müssen von so vielen Abgeordneten eingebracht werden, die eine Fraktion bilden können. Durch Annahme eines Änderungsantrags wird die zugrundeliegende Vorlage durch den Antragstext geändert.
Anträge
Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik des Bundes vor allem durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Parlament über bestimmte im Antrag genannte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen. Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuß überwiesen werden.
Entschließungsantrag
Ein Entschließungsantrag kann nicht selbständig beim Bundestag eingebracht werden. Er muß sich immer auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa einen Gesetzentwurf oder eine Rechtsverordnung, eine Unterrichtung, eine Regierungserklärung, eine Große Anfrage oder Entschließungen des Europäischen Parlaments oder Vorlagen der Europäischen Union beziehen. Entschließungsanträge können an einen Ausschuß nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen. Über Entschließungsanträge kann der Bundestag erst abstimmen, wenn über die zugrundeliegende Vorlage durch Schlußabstimmung entschieden ist.
Gesetzentwürfe
Beim Bundestag werden Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Parlaments oder durch den Bundesrat eingebracht. Dabei sind Vorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat kann innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung nehmen. Vorlagen der Länderkammer sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Die Bundesregierung muß hierbei ihre Auffassung darlegen.
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlament können von so vielen Abgeordneten eingebracht werden, wie eine Fraktion bilden können. Nach Beschluß des Bundestages kann auch eine parlamentarische Gruppe Gesetzentwürfe einbringen. Die Entwürfe können sofort im Parlament beraten werden.
Große Anfrage
Fraktionen bzw. so viele Abgeordnete, wie eine Fraktion bilden können, haben die Möglichkeit, die Bundesregierung zur Aufklärung über wichtige politische Fragen mit Hilfe einer Großen Anfrage aufzufordern. Die Anfrage wird schriftlich beantwortet und im Bundestag debattiert. Die Debatte muß erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie eine Fraktion bilden können, verlangt wird. Lehnt die Bundesregierung die Beantwortung innerhalb einer bestimmten Zeit oder gänzlich ab, kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.
Kleine Anfrage
So viele Abgeordnete, wie eine Fraktion bilden können, haben das Recht, schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte durch eine Kleine Anfrage zu verlangen. Kleine Anfragen werden schriftlich beantwortet und im Bundestag nicht beraten.




